Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenkassen:

Die Kostenübernahme einer Psychotherapie durch gesetzliche Krankenkassen ist nur bei anerkannten Verfahren und im Rahmen der „Richtlinien-Psychotherapie“ möglich.

Anerkannte Verfahren sind:

  • tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie
  • Systemische Therapie
  • Psychoanalyse

Nach bis zu 3 psychotherapeutischen Sprechstunden á 50min und mindestens 2 Probesitzungen ist seitens des Versicherten ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen, der vom Therapeuten begründet wird.

Meist wird zuerst eine Kurzzeittherapie mit bis zu 2 mal 12 Gesprächen beantragt, die gegebenenfalls in eine Langzeittherapie umgewandelt werden kann.

Bei tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie ist eine Beantragung bis zu 60 Gesprächen (max. 100); bei Gruppentherapie bis 40 Doppelstunden (max. 75) und bei Verhaltenstherapie bis 60 (max. 80) Terminen möglich. Die Beantragung über die Kurzzeittherapie hinaus erfordert ein aufwendiges, anonymes und unabhängiges Gutachterverfahren.

In jedem Quartal sollten Sie zum ersten Termin Ihre Versichertenkarte mitbringen.

Beihilferichtlinien:

Die Bedingungen der Beihilfe entsprechen im wesentlichen denen der Gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings ist hier eine Kurzzeittherapie nicht möglich, so dass bereits zu Beginn ein Gutachterverfahren durchzuführen ist und 60 Stunden beantragt werden.

Privatkassen:

Bei Privatkassen gelten die Bedingungen des von Ihnen abgeschlossenen Tarifs. Diese sind manchmal den „Richtlinien“ ähnlich, gelegentlich gibt es Sonderregelungen wie z.B. 20 oder 30 Sitzungen pro Jahr ohne Gutachterverfahren.

Die bewilligten Stunden müssen nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden; sollten wir bereits früher ein zufriedenstellendes Ergebnis erreichen, ist das erfreulich und die Therapie kann in gemeinsamer Absprache beendet werden. Seitens der Kassen werden nur erbrachte Leistungen vergütet, ausfallende, nicht rechtzeitig abgesagte Stunden nicht.

In jedem Quartal sollten Sie zum ersten Termin Ihre Versichertenkarte mitbringen; Die Praxisgebühr fällt nur an, wenn Sie keine Überweisung vom Hausarzt haben oder eine solche nicht wollen. Sollte Ihr erster Arzttermin des Quartals bei mir sein, ist die Praxisgebühr in meiner Praxis zu entrichten; ich überweise Sie dann an Ihren Hausarzt, der alle notwendigen weiteren Überweisungen in diesem Quartal vornehmen kann, sodaß eine doppelte Entrichtung der Praxisgebühr nicht anfällt.
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