Gesetzliche Krankenkassen:
Die Kostenübernahme einer Psychotherapie durch gesetzliche Krankenkassen ist nur bei anerkannten Verfahren und im Rahmen der „Richtlinien-Psychotherapie“ möglich.
Anerkannte Verfahren sind:
- tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
- Systemische Therapie
- Psychoanalyse
Nach bis zu 3 psychotherapeutischen Sprechstunden á 50min und mindestens 2 Probesitzungen ist seitens des Versicherten ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen, der vom Therapeuten begründet wird.
Meist wird zuerst eine Kurzzeittherapie mit bis zu 2 mal 12 Gesprächen beantragt, die gegebenenfalls in eine Langzeittherapie umgewandelt werden kann.
Bei tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie ist eine Beantragung bis zu 60 Gesprächen (max. 100); bei Gruppentherapie bis 40 Doppelstunden (max. 75) und bei Verhaltenstherapie bis 60 (max. 80) Terminen möglich. Die Beantragung über die Kurzzeittherapie hinaus erfordert ein aufwendiges, anonymes und unabhängiges Gutachterverfahren.
In jedem Quartal sollten Sie zum ersten Termin Ihre Versichertenkarte mitbringen.
Beihilferichtlinien:
Die Bedingungen der Beihilfe entsprechen im wesentlichen denen der Gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings ist hier eine Kurzzeittherapie nicht möglich, so dass bereits zu Beginn ein Gutachterverfahren durchzuführen ist und 60 Stunden beantragt werden.
Privatkassen:
Die bewilligten Stunden müssen nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden; sollten wir bereits früher ein zufriedenstellendes Ergebnis erreichen, ist das erfreulich und die Therapie kann in gemeinsamer Absprache beendet werden. Seitens der Kassen werden nur erbrachte Leistungen vergütet, ausfallende, nicht rechtzeitig abgesagte Stunden nicht.